Gewerbliche Erkrankungen in der Glasindustrie

dc.bibliographicCitation.firstPage138
dc.bibliographicCitation.journalTitleGlastechnische Berichte
dc.bibliographicCitation.lastPage147
dc.bibliographicCitation.volume17
dc.contributor.authorOtto, Hans
dc.date.accessioned2024-09-09T07:57:17Z
dc.date.available2024-09-09T07:57:17Z
dc.date.issued1939
dc.description.abstractDer Schutz des Arbeiters gegen schwere Berufsschäden ist für das national sozialistische Deutschland eine selbstverständliche Pflicht. So wurde u. a. die alte Verordnung über die Berufskrankheiten vom Jahre 1929 durch die neue Verordnung vom Dezember 1936 wesentlich ausgedehnt und merzte gewisse Ungerechtigkeiten in der Handhabung des alten Gesetzes aus. Es werden nun 26 Berufserkrankungen anerkannt. Gemäß der neuen Verordnung werden auch die Arbeiter in glasindustriellen Betrieben durch besondere nur für sie geltende Erlasse geschützt. Die neue Glashüttenverordnung umfaßt nicht nur Teile der Jugendgesetzgebung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitszeitregelung, sondern stellt auch gleichzeitig eine großzügige Erweiterung des allgemeinen Schutzes gegen die typischen Berufsschäden in der Glasindustrie dar. Um davon eine Darstellung zu geben, werden die möglichen Erkrankungen der Arbeiter in der Glasindustrie besprochen, und es wird auf die notwendigen Schutzmaßnahmen hingewiesen.ger
dc.description.versionpublishedVersion
dc.identifier.urihttps://oa.tib.eu/renate/handle/123456789/15967
dc.identifier.urihttps://doi.org/10.34657/14989
dc.language.isoger
dc.publisherOffenbach : Verlag der Deutschen Glastechnischen Gesellschaft
dc.relation.issn0017-1085
dc.rights.licenseCC BY 3.0 DE
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/
dc.subject.ddc660
dc.titleGewerbliche Erkrankungen in der Glasindustrieger
dc.typeArticle
dc.typeText
tib.accessRightsopenAccess
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