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Produkthaftung in der Apotheke

2005, Diebold, Steffen M.

Stellt ein Apotheker Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere apothekenübliche Waren (z.B. Kosmetika oder Mixturen nach Angaben von Heilpraktikern, Homöopathen oder Anthroposophen) in seiner Offizin selbst her, so haftet er (grundsätzlich) einem dadurch ggf. geschädigten Kunden (auch) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Diese Haftung besteht unabhängig vom eigenen Verschulden. Sie greift auch bei der Einfuhr von Arzneimitteln aus Staaten, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, sowie bei Import und Abgabe von aus Drittländern eingeführten und im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht zugelassenen Fertigarzneimitteln nach § 73 (3) AMG.