Produkthaftung in der Apotheke

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Date
2005
Volume
145
Issue
33
Journal
Series Titel
Book Title
Publisher
Stuttgart : Deutscher Apotheker Verlag
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Abstract

Stellt ein Apotheker Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere apothekenübliche Waren (z.B. Kosmetika oder Mixturen nach Angaben von Heilpraktikern, Homöopathen oder Anthroposophen) in seiner Offizin selbst her, so haftet er (grundsätzlich) einem dadurch ggf. geschädigten Kunden (auch) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Diese Haftung besteht unabhängig vom eigenen Verschulden. Sie greift auch bei der Einfuhr von Arzneimitteln aus Staaten, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, sowie bei Import und Abgabe von aus Drittländern eingeführten und im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht zugelassenen Fertigarzneimitteln nach § 73 (3) AMG.

Description
Keywords
Gefährdungshaftung, Tierarzneimittel, Hilfsmittel, Kosmetik, Importarzneimittel, Zulassungspflicht, Rezeptur, Defektur, Delikt, Vertrag, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Produktfehler, Beweislast, Schuldrechtsänderungsgesetz, Instruktionsfehler
Citation
Diebold, S. M. (2005). Produkthaftung in der Apotheke. 145(33).
License
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